Tracing the Permission to Act in Necessity in the Germanic Tradition From ‘alleged right’ to ‘absolutely ascertained principle of our law’

From ‘alleged right’ to ‘absolutely ascertained principle of our law’

Autor/innen

  • David Messner-Kreuzbauer Das Institut für Europäisches Schadenersatzrecht (ETL) der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der Universität Graz

DOI:

https://doi.org/10.25365/vlr-2024-8-1-1

Schlagworte:

Notstand, Privatrecht, deutsche Rechtsgeschichte, Rechtsgüter, Deliktsrecht, Einreden, Rechtfertigungsgründe, Entschuldigungsgründe, Kantianismus, Abwägung

Abstract

Das deutschsprachige Recht erkennt an, dass manche Notstandhandlungen erlaubt sind („gerechtfertigte Notstandshandlungen"). Der vorliegende Beitrag macht die Ideengeschichte dieser Regel sichtbar und zeigt, was man aus ihr lernen kann. Er stellt den Diskurs über die Erlaubnis von Notstandshandlungen in seinem ersten Auftreten in römischem pragmatischem Rechtsdenken, in gemeinwohlorientierten mittelalterlichen Diskursen und in seinem Ringen mit individualistischen Positionen der frühen Neuzeit dar. Der Beitrag zeigt auf, wofür die Notstandslehre im heutigen Theorienpluralismus stehen könnte und schließt mit einem Ausblick auf die Lektionen, die aus dieser Diskussion für das allgemeine Verständnis von Rechtsgütern und Rechten gezogen werden können.

Autor/innen-Biografie

David Messner-Kreuzbauer, Das Institut für Europäisches Schadenersatzrecht (ETL) der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der Universität Graz

Dr. David Messner-Kreuzbauer ist Forschungsassistent (post-doc) am Institut für Europäisches Schadenersatzrecht (ETL) der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der Universität Graz.

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Veröffentlicht

2024-02-07