Excessive Data Collection as Abuse of Dominance under Art 102 TFEU
DOI:
https://doi.org/10.25365/vlr-2022-6-1-141Schlagworte:
Art 102 AEUV, Konditionenmissbrauch, Digitalökonomie, Big Data, Digital Markets Act, DSGVOAbstract
In der Digitalökonomie fungieren Daten oft als eine Art nicht-monetäre Gegenleistung des Nutzers (anstelle von monetären Preisen). Vor diesem Hintergrund können Datenverarbeitungskonditionen marktbeherrschender Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen gegen das in Art 102 lit a AEUV (bzw § 5 Abs 1 Z 1 KartG) verankerte kartellrechtliche Verbot des Konditionenmissbrauchs verstoßen.
Die wirtschaftlichen Besonderheiten der Digitalökonomie sowie die Funktionsweise mehrseitiger Online-Plattformen erfordern einen differenzierten kartellrechtlichen Analyserahmen. Dies gilt – den Tatbestandsmerkmalen des Art 102 AEUV (§ 5 KartG) entsprechend – neben der Marktabgrenzung und der Bestimmung von Marktmacht insb auch für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der inkriminierten Verhaltensweise. Belastbare Ergebnisse setzen wettbewerbsökonomische Konzepte voraus, die die Mehrseitigkeit von Plattformmärkten, die Verbundenheit der verschiedenen Nachfragergruppen, die Preissetzungslogik der Plattformbetreiber sowie den in der Digitalökonomie vorherrschenden Innovationswettbewerb angemessen berücksichtigen.
Die Angemessenheitskontrolle der in Frage stehenden Geschäftsbedingungen orientiert sich dabei stets an genuin kartellrechtlichen Maßstäben, in die auch außerkartellrechtliche Wertungen (wie etwa Datenschutzinteressen) miteinfließen können. Verstöße gegen Bestimmungen außerhalb des Kartellrechts (wie etwa gegen das Datenschutzrecht) sind allerdings weder erforderlich noch ausreichend für das Vorliegen eines Marktmachtmissbrauchs nach Art 102 AEUV (§ 5 KartG)
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