Determination of an Obligation by a Third Party and "Apparent Inequity"
On the Influence of the German BGB on Austria
DOI:
https://doi.org/10.25365/vlr-2021-5-1-102Schlagworte:
Zivilrecht, Preisbestimmung, SchiedsgutachtenAbstract
Vereinbarungen, nach denen die Parteien die Bestimmung einer vertraglich geschuldeten Leistung auf eine dritte Person oder eine Partei delegieren, die das Geschäft sodann einseitig vervollständigen soll, sind in der Rechtspraxis höchst bedeutsam. Zur Bestimmung einer Hauptleistungspflicht finden sich im ABGB nur die §§ 1056, 1060. Diese regeln allerdings nur die Bestimmung des Kaufpreises durch eine dritte Person. Im Gegensatz dazu enthält das deutsche BGB mit den §§ 315 bis 319 Normen, die sowohl die Leistungsbestimmung durch eine dritte Person als auch jene durch eine Partei zum Inhalt haben und auf alle Vertragstypen gleichermaßen Anwendung finden. Um die Lücken des ABGB zu schließen, rezipieren die österreichische Rechtsprechung und Lehre daher weitgehend deutsches Recht. Diese materielle Rezeption von BGB-Recht wird einer kritischen Würdigung unterzogen.
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