Prevention and Challenge of Surprise Decisions in (Austrian) Arbitration Proceedings

Autor/innen

  • Katharina Auernig Universität Wien

DOI:

https://doi.org/10.25365/vlr-2021-5-1-47

Abstract

Das österreichische Schiedsverfahrensrecht enthält keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für das Verbot schiedsrechtlicher Überraschungsentscheidungen. Die Aufhebung eines überraschenden Schiedsspruches kommt allerdings aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in Betracht. Eine Untersuchung der in Artikel 6 Abs 1 EMRK enthaltenen Garantien und der dazugehörigen Rechtsprechung des EGMR zeigt, dass der in Artikel 6 EMRK ausgewiesene Anspruch auf rechtliches Gehör zum unverzichtbaren Kernbestand an Verfahrensgarantien zählt und daher auch im Schiedsverfahren zur Anwendung gelangt. Da sich aus Art 6 EMRK ein Gehörsanspruch nicht bloß zu Tat- sondern auch zu Rechtsfragen ableiten lässt, bildet Artikel 6 EMRK sowohl für Schiedsgerichte bei der Vermeidung schiedsrechtlicher Überraschungsentscheidungen als auch für staatliche Gerichte auf Ebene des Aufhebungsverfahrens den zentralen Ausgangspunkt für die Prüfung einer
Gehörsverletzung, die mit Blick auf den internationalen Charakter des Schiedsverfahrens
durch rechtsvergleichende Elemente ergänzt werden sollte.

Autor/innen-Biografie

Katharina Auernig, Universität Wien

Katharina Auernig war 2013 bis 2017 als Universitätsassistentin (prae doc) am Institut für Zivilverfahrensrecht beschäftigt, von Oktober 2017 bis März 2018 arbeitete sie in einer auf Schiedsverfahren spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei in London. Nach Absolvierung des Gerichtsjahres im Jahr 2018 trat sie in den richterlichen Vorbereitungsdienst beim Oberlandesgericht Wien ein.

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Veröffentlicht

2021-10-11