Legal persons as bearers of rights under the ECHR

Autor/innen

  • Lorenz Dopplinger Universität Wien

DOI:

https://doi.org/10.25365/vlr-2021-5-1-1

Abstract

Grundrechte werden typischerweise primär als Rechte natürlicher Personen begriffen. Gleichwohl werden verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte und sogar internationale Menschenrechte regelmäßig auch juristischen Personen zugesprochen. Freilich ist die Grundrechtssubjektivität juristischer Personen dabei in manchen Rechtsordnungen heftig umstritten, in anderen hingegen gleichsam selbstverständlicher Konsens. Vor diesem Hintergrund untersucht der Artikel, inwieweit die Europäische Menschenrechtskonvention juristische Personen schützt: So wird gezeigt, dass sich eine juristische Person nur auf (gewisse) Konventionsrechte berufen kann, sofern sie eine „nichtstaatliche Organisation" ist. Daher werden die Kriterien analysiert, anhand derer eine Entität als entweder „staatlich" oder „nichtstaatlich" zu qualifizieren ist.

Autor/innen-Biografie

Lorenz Dopplinger, Universität Wien

Dr. Lorenz Dopplinger is a post-doctoral researcher at the Department of Constitutional and Administrative Law, University of Vienna

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Veröffentlicht

2021-10-06