Condemnatio Pecuniaria and Enforcement of Specific Performance in Roman Civil Procedure
DOI:
https://doi.org/10.25365/vlr-2026-10-1-120Schlagworte:
Formularprozess, condemnatio pecuniaria, Naturalleistungsanspruch, NaturaldurchsetzungAbstract
Dieser Beitrag behandelt die Thematik der Durchsetzbarkeit von Naturalleistungen im
klassischen römischen Zivilprozess. Im (ordentlichen) Formularprozess gilt das Prinzip der
Geldverurteilung (condemnatio pecuniaria). Bei nicht auf Geld gerichteten Ansprüchen kann
nur ein Ersatzbetrag erstritten werden. Dem steht mit dem (außerordentlichen)
Kognitionsprozess ein Verfahren gegenüber, das Naturaldurchsetzung ermöglicht.
Augenfällig sind die Konsequenzen der Geldverurteilung, wenn wegen Vorenthaltung
klägerischen Eigentums prozessiert wird. Der Kläger wird durch das Urteil bloß monetär
abgefunden, die Sache verbleibt beim Verurteilten. In den Quellen wird dies mit einem Kauf
der Streitsache gleichgesetzt, der dem Verurteilten den Erwerb der Sache ermöglicht.
Auch im Formularprozess besteht Aussicht auf Naturaldurchsetzung: Bei den Arbiträrklagen
(actiones arbitrariae) wird darauf in einem speziellen Verfahren besonders hingewirkt.
Verstärkt ist der Druck zur Naturalleistung regelmäßig durch die Gefahr der potenziellen
Überbewertung aufgrund des Schätzeides (iusiurandum in litem), mit dem der Kläger die Höhe
der Urteilssumme festlegen kann. In nichtfinanzieller Hinsicht erscheinen außerdem die
negativen Auswirkungen einer Verurteilung für die bürgerliche Ehre (Infamie) geeignet, die
Betroffenen nach der Urteilsvermeidung streben zu lassen und damit indirekt Zwang zur
Naturalleistung zu erzeugen.
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